Artikel 3 RL 2015/2203/EU

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit

a)
die in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse nur dann unter den dort aufgeführten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und den in den Anhängen I und II festgelegten Normen entsprechen, und
b)
Kaseine und Kaseinate, die nicht den Normen entsprechen, die in Anhang I Abschnitt I Buchstaben b und c und Abschnitt II Buchstaben b und c sowie Anhang II Buchstaben b und c festgelegt sind, nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und, sofern sie rechtmäßig für andere Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, so bezeichnet und gekennzeichnet werden, dass der Käufer hinsichtlich ihrer Art, Qualität und bestimmungsgemäßen Verwendung nicht in die Irre geführt wird.

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