Artikel 18 RL 2015/2302/EU

Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter nach Maßgabe der Maßnahmen seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 17 leistet, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Maßnahmen an.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3) Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über die Anforderungen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen, die für die Insolvenzabsicherung spezifischer Reiseveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, zur Verfügung. Die zentralen Kontaktstellen gewähren einander Zugang zu allen verfügbaren Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind. Alle diese Verzeichnisse sind öffentlich zugänglich, auch online.

(4) Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters, so wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat des Reiseveranstalters. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich. In jedem Fall wird eine erste Antwort spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens erteilt.

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