Artikel 19 RL 2015/2302/EU
Insolvenzschutz und Informationspflichten bei verbundenen Reiseleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen vermitteln, Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen bieten, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird. Ist ein solcher Unternehmer für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 18 gelten entsprechend.
(2) Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zum Zustandekommen verbundener Reiseleistungen führt, oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, auch wenn er nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, solche Tätigkeiten jedoch auf einen Mitgliedstaat ausrichtet, klar, verständlich und deutlich darüber, dass
- a)
- der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen nach dieser Richtlinie gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet und
- b)
- dem Reisenden der Insolvenzschutz gemäß Absatz 1 zugutekommt.
Um diesem Absatz nachzukommen, erteilt der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dem Reisenden diese Informationen unter Verwendung des entsprechenden in Anhang II wiedergegebenen standardisierten Formblatts, oder er erteilt, sofern die spezielle Art der verbundenen Reiseleistungen von keinem der in Anhang II enthaltenen Formblätter abgedeckt wird, die darin enthaltenen Informationen.
(3) Für den Fall, dass ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angeführten Anforderungen nicht erfüllt, gelten die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 9 und 12 sowie Kapitel IV im Hinblick auf die in verbundenen Reiseleistungen inbegriffenen Reiseleistungen.
(4) Wenn verbundene Reiseleistungen das Ergebnis eines Vertragsabschlusses zwischen einem Reisenden und einem Unternehmer sind, der nicht verbundene Reiseleistungen vermittelt, so informiert dieser Unternehmer den Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, über den Abschluss des betreffenden Vertrags.
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