Artikel 37 RL 2015/2436/EU
Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:
- a)
- einen Antrag auf Eintragung;
- b)
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
- c)
- ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;
- d)
- eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.
(2) Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
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