Artikel 37 RL 2015/2436/EU

Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
einen Antrag auf Eintragung;
b)
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
c)
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird;
d)
eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 3 Buchstabe b genügt.

(2) Für die Anmeldung einer Marke sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.

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