Artikel 11 RL 2015/413/EU

Überarbeitung

Bis zum 20. Juli 2030 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. Dem Bericht wird, sofern angemessen, ein Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat für eine erneute Überarbeitung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Delikte angefügt, soweit die Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass dies positive und quantifizierbare Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat.

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