Artikel 10c RL 2015/413/EU

Berichterstattung in der Übergangszeit

Bis zum 6. Mai 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen umfassenden Bericht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Artikels.

Der umfassende Bericht enthält die Anzahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Suchanfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Suchanfragen.

Der umfassende Bericht enthält auch eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils der Delikte, bei denen anschließend eine Verkehrsdeliktsmitteilung übermittelt wurde.

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