Artikel 2 RL 2015/413/EU
Geltungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt für folgende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte:
- a)
- Geschwindigkeitsübertretung,
- b)
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
- c)
- Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- d)
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- e)
- Fahren unter Drogeneinfluss,
- f)
- Nichttragen eines Schutzhelms,
- g)
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- h)
- rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren,
- i)
- Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug,
- j)
- gefährliches Überholen,
- k)
- gefährliches Parken oder Halten,
- l)
- Überfahren einer oder mehrerer durchgehender Linien,
- m)
- Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung,
- n)
- Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge,
- o)
- Fahren mit einem überladenen Fahrzeug,
- p)
- Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen,
- q)
- Fahrerflucht,
- r)
- Nichtbeachtung der Vorschriften an Bahnübergängen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe p gilt diese Richtlinie in folgenden Fällen nicht für Verhaltensweisen, die eine Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen darstellen:
- a)
- die Informationen über die Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, den derzeitigen Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in Zonen mit Zufahrtsbeschränkungen und Daten über dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen wurden nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission(1) erstellt und über den nationalen Zugangspunkt zugänglich gemacht;
- b)
- der Fahrer beachtet nicht die Vorschriften im Zusammenhang mit Gebühren und sonstigen Entgelten, die vor der Einfahrt in Bereiche mit Zufahrtsbeschränkungen zu zahlen sind.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den folgenden Bestimmungen von Rechtsakten der Union ergeben:
- a)
- Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates(2);
- b)
- Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- c)
- Verfahren für die Zustellung von Verfahrensurkunden nach Artikel 5 des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4);
- d)
- die Bestimmungen über die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU(5), 2012/13/EU(6), 2013/48/EU(7), (EU) 2016/343(8), (EU) 2016/800(9) und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates(10).
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 1).
Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.