Artikel 3 RL 2015/413/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Fahrzeug” jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;
b)
„Deliktsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;
c)
„Zulassungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;
d)
„Geschwindigkeitsübertretung” die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;
e)
„Nichtanlegen des Sicherheitsgurts” den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates(1) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
f)
„Überfahren eines roten Lichtzeichens” das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
g)
„Trunkenheit im Straßenverkehr” das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
h)
„Fahren unter Drogeneinfluss” das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
i)
„Nichttragen eines Schutzhelms” keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
j)
„unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens” die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
k)
„rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren” ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
l)
„nationale Kontaktstelle” die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
m)
„automatisierte Suche” ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;
n)
„Halter” die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26).

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