Artikel 3 RL 2015/413/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „Fahrzeug” jedes Kraftfahrzeug, einschließlich Krafträder, das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;
- b)
- „Deliktsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;
- c)
- „Zulassungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;
- d)
- „Geschwindigkeitsübertretung” die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;
- e)
- „Nichtanlegen des Sicherheitsgurts” den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates(1) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
- f)
- „Überfahren eines roten Lichtzeichens” das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- g)
- „Trunkenheit im Straßenverkehr” das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- h)
- „Fahren unter Drogeneinfluss” das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- i)
- „Nichttragen eines Schutzhelms” keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- j)
- „unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens” die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines Straßenabschnitts, wie Stand- oder Pannenstreifen, Busspur oder wegen Stau oder Straßenbauarbeiten vorübergehend gesperrter Fahrstreifen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- k)
- „rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren” ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- l)
- „nationale Kontaktstelle” die benannte zuständige Behörde für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten;
- m)
- „automatisierte Suche” ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;
- n)
- „Halter” die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26).
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