Artikel 3 RL 2015/413/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „Fahrzeug” jedes Beförderungsmittel, darunter jede Kombination von Fahrzeugen oder deren Anhänger, das nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder Deliktsmitgliedstaats zulassungspflichtig ist und das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;
- b)
- „Deliktsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde;
- c)
- „Zulassungsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist;
- d)
- „Geschwindigkeitsübertretung” die Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsmitgliedstaat für die betreffende Straße bzw. die betreffende Fahrzeugkategorie gilt;
- e)
- „Nichtanlegen des Sicherheitsgurts” den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurts oder zur Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates(1) und nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
- f)
- „Überfahren eines roten Lichtzeichens” das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eines anderen relevanten Stoppzeichens im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- g)
- „Trunkenheit im Straßenverkehr” das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- h)
- „Fahren unter Drogeneinfluss” das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Drogen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- i)
- „Nichttragen eines Schutzhelms” keinen Schutzhelm zu tragen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- j)
- „unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens” die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines bereits bestehenden dauerhaften oder vorübergehenden Straßenabschnitts im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- k)
- „rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren” ein Mobiltelefon oder andere Kommunikationsgeräte rechtswidrig beim Fahren zu nutzen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- l)
- „nationale Kontaktstelle” die Behörden, die für die Zwecke des automatisierten Austauschs der eingehenden Suchanfragen und ausgehenden Antworten zu Fahrzeugzulassungsdaten, der eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person, der eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Übermittlung von Verkehrsdeliktsmitteilungen oder Folgedokumenten an die betroffene Person und der eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung rechtskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte benannt wurden;
- m)
- „automatisierte Suche” ein Verfahren für den Online-Zugang zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten oder von beteiligten Drittstaaten;
- n)
- „Halter” die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist, im Sinne des Rechts des Zulassungsmitgliedstaats;
- o)
- „Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug” die Nichteinhaltung eines ausreichenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- p)
- „gefährliches Überholen” das Überholen eines anderen Fahrzeugs oder Straßenverkehrsteilnehmers in einer Weise, die gegen die geltenden im Recht des Deliktsmitgliedstaats festgelegten Vorschriften über das Überholen verstößt;
- q)
- „gefährliches Parken oder Halten” das Parken oder Halten eines Fahrzeugs in einer Weise, die auf gefährliche Weise gegen die im Recht des Deliktsmitgliedstaats festgelegten geltenden Vorschriften über sicheres Parken oder Halten verstößt. Die Nichtzahlung von Parkgebühren und andere ähnliche Delikte gelten nicht als gefährliches Parken oder Halten;
- r)
- „Überfahren einer oder mehrerer durchgehender Linien” den Fahrspurwechsel durch rechtswidriges Überfahren mindestens einer durchgehenden Linie im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- s)
- „Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung” das Fahren mit einem Fahrzeug entgegen der festgelegten Verkehrsrichtung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- t)
- „Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge” die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften, die es Einsatzfahrzeugen wie Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen ermöglichen, durchzufahren und zum Notfallort zu gelangen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- u)
- „Fahren mit einem überladenen Fahrzeug” das Fahren mit einem Fahrzeug, das nicht den Anforderungen an das höchstzulässige Gewicht oder die höchstzulässige Achslast entspricht, die in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates(2) oder in den Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats für Fahrzeuge oder Beförderungsvorgänge, für die die genannte Richtlinie keine entsprechenden Anforderungen vorsieht, festgelegt sind;
- v)
- „Verkehrsdeliktsmitteilung” die erste Entscheidung, die der betroffenen Person von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats mitgeteilt wird oder jedes andere Dokument, das von dieser an sie ausgestellt wird;
- w)
- „Folgedokument” jede Entscheidung oder jedes sonstige Dokument, das die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats nach der Verkehrsdeliktsmitteilung im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit dem betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt vor der Phase des Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, die zum Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen befugt ist, mitteilt oder ausstellt;
- x)
- „betroffene Person” eine Person, die gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats als persönlich haftbar für ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 identifiziert wird, oder der Halter, Eigentümer, der Endnutzer oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 begangen wurde, auch wenn diese Person nicht als persönlich haftbar gemäß dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats identifiziert wurde;
- y)
- „Endnutzer” jede Person, die nicht der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern eine andere im Fahrzeugregister des Zulassungsmitgliedstaats eingetragene Person, die dieses Fahrzeug nutzen darf oder für seinen täglichen Betrieb verantwortlich ist, insbesondere im Rahmen eines langfristigen Leasing- oder Mietvertrags oder als Teil einer Beschäftigten zur Verfügung gestellten Fahrzeugflotte;
- z)
- „Wohnsitzmitgliedstaat” jeden Mitgliedstaat, bei dem mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist;
- aa)
- „Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen” die Nichtbeachtung von klar und sichtbar abgegrenzten Zufahrtsbeschränkungen für alle oder bestimmte Fahrzeugklassen zum Zwecke der Straßenverkehrssicherheit, wie Fußgänger- und Schulzonen sowie Fahrradwege, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- ab)
- „Fahrerflucht” eine Situation, in der der Fahrer nach der Verursachung eines Unfalls oder einer Verkehrskollision wegfährt, um sich den Folgen des Unfalls oder der Verkehrskollision zu entziehen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- ac)
- „Nichtbeachtung der Vorschriften an Bahnübergängen” das Nichtanhalten an einem Bahnübergang oder gefährliches Verhalten an Bahnübergängen im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;
- ad)
- „zuständige Behörde” die Behörde, die zuständig ist für die Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrerlaubnissen, für die Einleitung der Folgemaßnahmen oder der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder die Durchsetzung der einschlägigen Sanktionen, gemäß dem Recht ihres Mitgliedstaats.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26).
- (2)
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
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