Artikel 3a RL 2015/413/EU

Nationale Kontaktstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für

a)
den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß Artikel 4,
b)
die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5c,
c)
die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung oder der Folgedokumente an die betroffene Person gemäß Artikel 5e und
d)
die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung rechtskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 5f.

Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Kontaktstellen untereinander zusammenarbeiten, damit alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und damit die in Artikel 5a Absatz 2 sowie Artikel 5c Absätze 7 und 8 festgelegten Fristen eingehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.