Artikel 4 RL 2015/413/EU

Verfahren für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Für Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats festgestellt wurden, gestattet der Zulassungsmitgliedstaat den nationalen Kontaktstellen des Deliktsmitgliedstaats Zugang zu den folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchanfragen:

a)
Daten der Fahrzeuge;
b)
Daten der Halter und — sofern vorhanden — der Eigentümer und der Endnutzer der Fahrzeuge.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Datenelemente, die zur Durchführung der Suchanfrage erforderlich sind, sind im Anhang aufgeführt.

(2) Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass nur seine zuständigen Behörden über seine nationalen Kontaktstellen Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten haben. Eine Suchanfrage in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs durchgeführt.

Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass jede ausgehende Suchanfrage den Namen der zuständigen Behörde, die die Suchanfrage stellt, den Benutzernamen der Person, die die Anfrage bearbeitet, und das Aktenzeichen der Anfrage enthält.

(3) Um festzustellen, ob ein einschlägiges die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt mit einem Fahrzeug begangen wurde, kann die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats über ihre nationale Kontaktstelle zunächst Zugang zu den in Abschnitt 2 Teil I und II des Anhangs aufgelisteten technischen Fahrzeugdaten und nur zu diesen technischen Daten beantragen.

Wird festgestellt, dass mit einem Fahrzeug ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt begangen wurde, so kann die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats anschließend über ihre nationale Kontaktstelle Zugang zu den in Abschnitt 2 Teil I und III bis VI des Anhangs enthaltenen personenbezogenen Daten zu der betroffenen Person beantragen.

(4) Der Deliktsmitgliedstaat verwendet die Daten, die er im Zuge von Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erlangt hat, um die Identität der Person festzustellen, die für diese die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats persönlich haftbar ist.

(5) Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats beim Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten zumindest in den folgenden Fällen eine spezifische Meldung erhalten, in der ihnen mitgeteilt wird, dass

a)
das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Delikts als verwertet registriert war;
b)
das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Delikts in einem nationalen Register als gestohlen registriert war;
c)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Delikts in einem nationalen Register als gestohlen registriert war;
d)
zum Zeitpunkt des Delikts in keinem nationalen Register Informationen über das Fahrzeug zu finden sind;
e)
sich die Sucheingabe aufgrund nationaler Syntax-Anforderungen als nicht korrekt herausgestellt hat;
f)
die angeforderten Informationen nicht offengelegt werden dürfen, falls sie die Identität einer nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats geschützten Person offenbaren würden.

(6) Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass nur die personenbezogenen Datenelemente mitgeteilt werden, die sich auf das begangene die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt beziehen.

(7) Für die Amts- und Rechtshilfe gemäß den Artikeln 5c, 5e oder 5f stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass jedes Amts- und Rechtshilfeersuchen den Namen der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt, den Benutzernamen der Person, die das Ersuchen bearbeitet, und das Aktenzeichen des Ersuchens enthält.

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