Artikel 4a RL 2015/413/EU

Nationale Fahrzeugregister

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Abschnitt 2 Teile I bis III und V des Anhangs aufgeführten Datenelemente, sofern sie in ihren nationalen Fahrzeugregistern vorhanden sind, aktuell sind.

(2) Die Mitgliedstaaten speichern für die Zwecke dieser Richtlinie die in Abschnitt 2 Teile V und VI des Anhangs aufgeführten Datenelemente — sofern verfügbar — nach einer Änderung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers des Fahrzeugs für mindestens zwölf Monate und nicht länger als gemäß der Definition im Recht des Mitgliedstaats notwendig im nationalen Fahrzeugregister.

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