Artikel 5 RL 2015/413/EU
Verkehrsdeliktsmitteilung
(1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie in zu die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einleitet.
Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, solche Maßnahmen einzuleiten, so stellt diese zuständige Behörde unter Einhaltung der in Artikel 5a Absatz 2 genannten Frist eine Verkehrsdeliktsmitteilung aus, in der sie die betroffene Person über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt unterrichtet und, sofern zutreffend, über die Entscheidung, Folgemaßnahmen einzuleiten.
Die Verkehrsdeliktsmitteilung kann anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Zwecken dienen, die für die Vollstreckung erforderlich sind, wie etwa einer Aufforderung zur Offenlegung der Identität und der Anschrift der für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbaren Person, einer Anfrage, ob die betroffene Person die Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts zugibt oder abstreitet, oder einer Zahlungsaufforderung.
(2) Die Verkehrsdeliktsmitteilung enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- einen Hinweis darauf, dass die Verkehrsdeliktsmitteilung für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wurde;
- b)
- den Namen, die Postanschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats;
- c)
- alle relevanten Informationen über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt, insbesondere Daten zu dem Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, einschließlich des amtlichen Kennzeichens, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, die Art des Delikts, eine genaue Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und, sofern angemessen, Angaben zu dem Aufnahmegerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde;
- d)
- ausführliche Informationen über die rechtliche Einstufung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts sowie die geltenden Sanktionen und sonstigen Rechtsfolgen des betreffenden Verkehrsdelikts, einschließlich Informationen über den Entzug der Fahrerlaubnis (auch über Strafpunkte oder andere Beschränkungen der Fahrerlaubnis), nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
- e)
- ausführliche Informationen darüber, wo, wann und wie die Verteidigungsrechte wahrgenommen oder wo, wann und wie ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss, das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt zu verfolgen, eingelegt werden kann, auch über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs und die Frist für dessen Einlegung, sowie darüber, ob und unter welchen Bedingungen Abwesenheitsverfahren Anwendung finden, jeweils nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats;
- f)
- gegebenenfalls Angaben zu Maßnahmen, die zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5d ergriffen wurden, und zu den Folgen der Nichtzusammenarbeit;
- g)
- gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die internationale Kontonummer (IBAN) der Behörde, bei der eine Geldstrafe oder Geldbuße beglichen werden kann, sowie ausführliche Informationen über die Zahlungsfrist und über praktikable alternative und barrierefreie Zahlungsmethoden, insbesondere spezifische Software-Anwendungen, sofern diese Methoden sowohl für Gebietsansässige als auch für Gebietsfremde zugänglich sind;
- h)
- klare und umfassende Informationen über die geltenden Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen, darunter ein Hinweis darauf, von wo die gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bereitgestellten Informationen — einschließlich Informationen über die Quelle der personenbezogenen Daten — bezogen werden können, oder einen Hinweis darauf, dass die allgemein geltenden Datenschutzvorschriften in dem in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten CBE-Portal verfügbar sind;
- i)
- gegebenenfalls ausführliche Informationen darüber, ob und wie die Sanktionen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 abgemildert werden können, auch durch die frühzeitige Begleichung einer Geldstrafe oder Geldbuße;
- j)
- während des in Artikel 5h Absatz 2 genannten Übergangszeitraums gegebenenfalls einen eindeutigen Hinweis darauf, dass die die Verkehrsdeliktsmitteilung übermittelnde juristische Person des Privatrechts von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats gemäß Artikel 5h Absatz 1 ermächtigt ist, und eine genaue Aufschlüsselung der geforderten Geldbeträge unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage;
- k)
- einen Link und, sofern möglich, einen QR-Code zu dem in Artikel 8 genannten CBE-Portal.
(3) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass ein gebietsfremder Fahrer eine Verkehrsdeliktsmitteilung nach Absatz 2 erhält, wenn
- a)
- der gebietsfremde Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft wurde und
- b)
- die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt nicht vor Ort durchgesetzt hat.
Die Verkehrsdeliktsmitteilung wird dem gebietsfremden Fahrer gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 übermittelt.
(4) Wurde ein gebietsfremder Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft und hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt vor Ort durchgesetzt, so stellt diese zuständige Behörde sicher, dass der gebietsfremde Fahrer mindestens Folgendes erhält:
- a)
- eine Quittung über die finanzielle Transaktion oder einen Bescheid über eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße;
- b)
- Kontaktinformationen der zuständigen Behörde;
- c)
- Informationen zu den begangenen Delikten und, sofern relevant, dazu, wie die Vorschriften zukünftig eingehalten werden können;
- d)
- sofern möglich einen Link oder einen QR-Code zu dem in Artikel 8 genannten CBE-Portal.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente und Informationen werden in einer der Amtssprachen des Deliktsmitgliedstaats oder einer anderen Amtssprache der Organe der Union bereitgestellt, die die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats für geeignet erachtet.
(5) Auf Antrag der betroffenen Person und gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats stellt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats den Zugang zu allen ihr vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit den Ermittlungen bei einem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 sicher. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann diesen Antrag als Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die verhängte Sanktion ansehen und muss in diesem Fall die betroffene Person in der Verkehrsdeliktsmitteilung auf klare und prägnante Weise darüber sowie über die rechtlichen und verfahrenstechnischen Auswirkungen eines solchen Antrags unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beginn der Fristen, in denen Gebietsfremde ihre Rechte auf Rechtsbehelf oder auf Abmilderung der Sanktionen gemäß Absatz 2 Buchstaben e beziehungsweise i geltend machen können, verhältnismäßig ist, um eine wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten, und dem Tag der postalischen oder elektronischen Absendung oder des postalischen oder elektronischen Eingangs der Verkehrsdeliktsmitteilung oder der amtlichen Entscheidung über die Haftbarkeit der betroffenen Person entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
- (2)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.