Artikel 5g RL 2015/413/EU
Technische Spezifikationen für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und Amts- und Rechtshilfe
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine eigens konzipierte und streng gesicherte Software-Anwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der aktuellen Version für den Austausch von Informationen oder die Abwicklung der Amts- und Rechtshilfe gemäß Artikel 3a Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung von Daten sicher, kosteneffizient, zügig und zuverlässig ist und mit interoperablen Mitteln innerhalb einer dezentralen Struktur durchgeführt wird.
(2) Die über EUCARIS ausgetauschten Informationen werden verschlüsselt übertragen.
(3) Bis zum 20. Januar 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren, Inhalte und technischen Softwarespezifikationen, einschließlich Cybersicherheitsmaßnahmen für elektronisch strukturierte Ersuchen und Antworten gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a, und der Mittel zur Übermittlung der Informationen für die Bearbeitung der Amts- und Rechtshilfeersuchen, einschließlich der Verwendung einheitlicher Musterformblätter, sowie der Verfahren gemäß den Artikeln 4, 5c, 5e und 5f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Bei der Erstellung der Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission Folgendem Rechnung:
- a)
- Die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, einen direkten und indirekten Zugang zu identifizieren, wenn die Suchanfrage nicht von einem bekannten Mitglied der elektronischen Kommunikationsplattform stammt;
- b)
- die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, die Suchanfragen einzusehen, um sicherzustellen, dass sie hinreichend begründet sind und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;
- c)
- dem Erfordernis, Verfahren festzulegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, geeignete Maßnahmen als Reaktion auf automatische Warnmeldungen und auf ungewöhnliche Suchanfragen zu ergreifen, um die Risiken für die Daten zu mindern, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Überwachung, dem Management und der Minderung von Risiken zu organisieren, insbesondere wenn abweichend von Artikel 4 Absatz 1keine Datenübermittlung als Antwort auf ungewöhnliche Suchanfragen erfolgt;
- d)
- der Zulassungsmitgliedstaat muss die Möglichkeit haben, vor der Übermittlung der Zulassungsdaten an den Deliktsmitgliedstaat nähere Informationen zum die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt anzufordern und die Übermittlung von Zulassungsdaten abzulehnen, wenn der Deliktsmitgliedstaat diese Anforderung nicht innerhalb eines Monats beantwortet;
- e)
- dem Erfordernis eines Protokolls der Zugriffe, bei dem die Mitglieder bei ungewöhnlichen Suchanfragen automatisch eine Warnmeldung erhalten;
- f)
- wo die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, Daten im synchronen Single-Modus und im asynchronen Batch-Modus auszutauschen.
(5) Bis die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden, werden die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten automatisierten Suchanfragen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates(1) beschriebenen Verfahren durchgeführt, die zusammen mit dem Anhang dieser Richtlinie Anwendung finden.
(6) Jeder Mitgliedstaat trägt selbst die Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung, der Wartung und der Aktualisierung des EUCARIS und seiner geänderten Versionen entstehen.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
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