Artikel 5f RL 2015/413/EU

Amts- und Rechtshilfe bei Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe bei der Vollstreckung im Falle der Nichtzahlung eines Bußgeldes, das wegen der Begehung eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1 verhängt wurde.

(2) Nach Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung an die betroffene Person und im Falle der Nichtzahlung eines von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats verhängten Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt kann diese zuständige Behörde die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats um Unterstützung bei der Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 ersuchen.

(3) Das in Absatz 2 genannte Ersuchen wird nur gestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt ist nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats verwaltungsrechtlicher Art, rechtskräftig und vollstreckbar;
b)
der Deliktsmitgliedstaat ist im Besitz eines Nachweises über die Zustellung der Aufforderung zur Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt an die betroffene Person;
c)
die betroffene Person wurde über die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsentscheidung, mit der ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verhängt wurde, gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats informiert und hatte die Möglichkeit, diese Rechtsbehelfe einzulegen;
d)
das Bußgeld für ein Verkehrsdelikt beträgt mehr als 70 EUR.

(4) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt das in Absatz 2 genannte Ersuchen über ihre nationale Kontaktstelle an den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat in elektronisch strukturierter Form.

(5) Kann die betroffene Person nachweisen, dass die Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt geleistet wurde, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats mit.

(6) Die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erkennen die Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt, die gemäß diesem Artikel übermittelt wurde, ohne weitere Formalitäten an und ergreifen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde entscheidet, einen der Gründe für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung gemäß Absatz 8 geltend zu machen.

(7) Die Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unterliegt den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats.

(8) Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verweigern. Sie tut dies nur, wenn sie festgestellt hat, dass

a)
die Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;
b)
nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unmöglich machen;
c)
die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats wegen Verjährung nicht mehr vollstreckbar ist;
d)
die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt nicht rechtskräftig ist;
e)
die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt nicht gemäß Artikel 5b übersetzt wurde;
f)
das Ersuchen unvollständig ist und von den zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats nicht vervollständigt werden kann;
g)
ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte oder Rechtsgrundsätze vorliegt.

Wird ein Ersuchen abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.

(9) Der Geldbetrag, der im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt vereinnahmt wurde, fließt dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat zu, sofern zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde. Der Betrag wird in der Währung des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erhoben, je nachdem, bei welchem dieser Mitgliedstaaten das Ersuchen eingegangen ist.

(10) Die Absätze 1 bis 9 des vorliegenden Artikels stehen der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen dazu beitragen, die Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.

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