Artikel 5e RL 2015/413/EU

Amts- und Rechtshilfe bei der Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente

(1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den betroffenen Personen die Verkehrsdeliktsmitteilung oder die Folgedokumente über die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats übermitteln, wenn

a)
die Anschrift des Empfängers unbekannt, unvollständig oder ungewiss ist;
b)
nach den Verfahrensvorschriften im Recht des Deliktsmitgliedstaats ein anderer Nachweis über die Dokumentenzustellung erforderlich ist als jener, der per einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Artikel 5a Absatz 1 erlangt werden kann;
c)
das Dokument nicht per einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Artikel 5a Absatz 1 zugestellt werden konnte;
d)
der Deliktsmitgliedstaat berechtigte Gründe zur Annahme hat, dass die Zustellung des Dokuments per einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Artikel 5a Absatz 1 in dem betreffenden Fall nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

Die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats und des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kommunizieren miteinander über ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen.

(2) Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass die Verkehrsdeliktsmitteilung und die Folgedokumente, die gemäß Absatz 1 zuzustellen sind, entweder nach dem jeweiligen nationalen Recht oder nach einem von dem Deliktsmitgliedstaat gewünschten Verfahren zugestellt werden, sofern dies hinreichend begründet und das betreffende Verfahren nicht mit seinem nationalen Recht unvereinbar ist.

(3) Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde eine elektronisch strukturierte Antwort bereitstellt, die Folgendes enthält:

a)
Wenn die Zustellung erfolgreich war, das Datum der Zustellung und Angaben zur Person, die das Dokument entgegengenommen hat;
b)
wenn die Zustellung nicht erfolgreich war, einen Grund dafür, warum die Verkehrsdeliktsmitteilung oder das Folgedokument nicht zugestellt wurde.

Die Antwort über eine erfolgreiche Zustellung gilt als Nachweis über die Zustellung des Dokuments.

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