Artikel 5d RL 2015/413/EU
Nationale Maßnahmen zur Erleichterung der Ermittlung der haftbaren Person
(1) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 alle in ihrem nationalen Recht festgelegten Maßnahmen ergreifen, um die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbare Person (im Folgenden „haftbare Person” ) zu ermitteln, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers eines Fahrzeugs zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person, sofern die Grund- und Verfahrensrechte des Unionsrechts und des nationalen Rechts gewahrt bleiben.
(2) Die zuständigen Behörden können insbesondere
- a)
- betroffenen Personen im Zusammenhang mit die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Dokumente zustellen, auch solche, mit denen die betroffenen Personen aufgefordert werden, ihre Verantwortlichkeit für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte zu bestätigen;
- b)
- betroffenen Personen auferlegte Verpflichtungen, einschließlich damit verbundener Sanktionen, die für die Ermittlung der haftbaren Person von Belang sind, so weit wie möglich anwenden.
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