Artikel 5c RL 2015/413/EU
Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person
(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe, wenn die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats nach Ausschöpfung aller anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel — insbesondere nachdem sie eine automatisierte Suchanfrage gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt haben und andere Datenbanken, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich eingesehen werden dürfen, eingesehen haben — die betroffene Person weiterhin nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln können, das nach dem nationalen Recht erforderlich ist, um die Folgemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 einzuleiten oder durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe gemäß diesem Artikel. Wird jedoch nach Prüfung der Umstände der Einzelfälle festgestellt, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/41/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so dürfen die durch die genannte Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten auch nur die genannte Richtlinie untereinander anwenden.
(3) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie um Amts- und Rechtshilfe ersucht, um zusätzliche Informationen gemäß Absatz 5 einzuholen.
Das Amts- und Rechtshilfeersuchen kann nur von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats gestellt werden.
Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats verwendet die im Wege der Amts- und Rechtshilfe erlangten Daten, um die Identität der Person festzustellen, die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1, das im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats begangen wurde, persönlich haftbar ist.
(4) Hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entschieden, um Amts- und Rechtshilfe gemäß Absatz 1 zu ersuchen, so übermittelt sie über ihre nationale Kontaktstelle der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats ein elektronisch strukturiertes Ersuchen.
(5) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat ersuchen,
- a)
- die Identität und Anschrift der betroffenen Person im Einklang mit dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats festzustellen, unter anderem durch Nutzung nationaler Datenbanken wie Führerscheinregister oder Melderegister;
- b)
- den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde, aufzufordern, Informationen zur Identität, Anschrift und, sofern verfügbar, anderen Kontaktdaten der für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbaren Person gemäß den nationalen Verfahren des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats zu übermitteln, die so anzuwenden sind, als wären die betreffenden Ermittlungen von den eigenen Behörden dieses Mitgliedstaats angeordnet worden.
(6) Das elektronisch strukturierte Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
- a)
- Datenelemente zu der betroffenen Person, die über die automatisierte Suchanfrage nach Artikel 4 Absatz 1 eingeholt wurden;
- b)
- falls verfügbar, die visuelle Erfassung des Fahrers durch Aufnahmegeräte, insbesondere Kameras zur Geschwindigkeitsüberwachung;
- c)
- Daten des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1;
- d)
- Daten des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde;
- e)
- einen Grund für das Amts- und Rechtshilfeersuchen.
(7) Sofern sie nicht entscheiden, einen der in Absatz 8 aufgeführten Ablehnungsgründe geltend zu machen, oder die angeforderten Informationen nicht eingeholt werden können, holen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen nach Absatz 5 unverzüglich ein.
Unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen eingeholt hat, beantwortet sie das Ersuchen elektronisch über ihre nationale Kontaktstelle.
Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats befolgt bei der Einholung der angeforderten Informationen die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausdrücklich erwünschten Formalitäten und Verfahren, soweit diese nicht mit ihren nationalen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.
(8) Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Bereitstellung der in Absatz 5 genannten angeforderten zusätzlichen Informationen ablehnen. Sie tut dies nur, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:
- a)
- Nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats bestehen Immunitäten oder Vorrechte, die eine Bereitstellung der Informationen unmöglich machen;
- b)
- Die Bereitstellung der angeforderten Informationen würde dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen;
- c)
- Die Bereitstellung der angeforderten Informationen würde laufende Ermittlungen einer Straftat gefährden;
- d)
- Die Bereitstellung der angeforderten Informationen würde wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats zuwiderlaufen oder schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen;
- e)
- Es bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen mit den Verpflichtungen des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre;
- f)
- durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen die Sicherheit einer natürlichen Person gefährdet oder die Identität einer Person, die nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats geschützt ist, preisgegeben würde.
Spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats entschieden hat, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, oder festgestellt hat, dass es nicht möglich ist, die angeforderten Informationen zu ermitteln, teilt sie dies dem Deliktsmitgliedstaat elektronisch über die nationale Kontaktstelle mit. Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann in den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c, d und f entscheiden, nicht anzugeben, welchen Ablehnungsgrund sie anwendet.
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