Artikel 5b RL 2015/413/EU

Übersetzung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der wesentlichen Folgedokumente

(1) Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einzuleiten, so stellt sie die Verkehrsdeliktsmitteilung und alle wesentlichen Folgedokumente in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs aus.

Für die Zwecke dieses Artikels entscheiden die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats, ob ein Folgedokument wesentlich ist. Die zuständigen Behörden müssen jedoch berücksichtigen, dass die betroffene Person die Anschuldigungen verstehen und in der Lage sein muss, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang auszuüben. Dazu gehören insbesondere alle relevanten Informationen über das Delikt, die Art des begangenen Delikts, die verhängte Sanktion, die gegen diese Entscheidung möglichen Rechtsbehelfe, die hierfür vorgesehene Frist und die Angabe der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist.

(2) In jedem Fall entscheiden die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats, ob ein anderes Dokument wesentlich ist.

(3) Es ist nicht erforderlich, Teile wesentlicher Dokumente zu übersetzen, die nicht dafür erheblich sind, dass die betroffenen Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird. Die zuständigen Behörden entscheiden, ob diese Teile für diese Zwecke erheblich sind, wobei sie die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gesichtspunkte berücksichtigen.

(4) Auf Antrag der betroffenen Person muss die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats dieser Person gestatten, die Folgedokumente in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union zu erhalten, bei der es sich nicht um die Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs handelt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übersetzung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente mindestens der Qualität entspricht, die nach Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2010/64/EU erforderlich ist.

(6) Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass die betroffene zuständige Behörde die Verkehrsdeliktsmitteilung oder ein Folgedokument, der oder das der betroffenen Person ausgestellt wurde, auf Antrag dieser Person, die geltend macht, dass diese Verkehrsdeliktsmitteilung oder dieses Folgedokument nicht dem vorliegenden Artikel oder den Artikeln 5, 5a oder 5e entspricht, wirksam und zügig überprüft.

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