Artikel 6 RL 2015/413/EU
Berichterstattung und Überwachung
(1) Bis zum 20. Januar 2029 und danach alle vier Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Der Bericht enthält Daten und Statistiken für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums.
(2) Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Suchanfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Suchanfragen, aufgeschlüsselt nach Grund der Ergebnislosigkeit. Diese Informationen können auf den über EUCARIS bereitgestellten Daten beruhen.
Der Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen und etwaige damit zusammenhängende Probleme, auf die die Mitgliedstaaten gestoßen sind. In der Beschreibung ist mindestens Folgendes anzugeben:
- a)
- die Gesamtzahl der erfassten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die automatisch oder ohne Identifizierung der betroffenen Person vor Ort festgestellt wurden;
- b)
- die Anzahl der erfassten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die mit Fahrzeugen begangen wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und automatisch oder ohne Identifizierung der betroffenen Person vor Ort festgestellt wurden;
- c)
- die Anzahl der ortsfesten oder beweglichen automatischen Aufnahmegeräte einschließlich Kameras zur Geschwindigkeitsüberwachung;
- d)
- die Anzahl der von Gebietsfremden freiwillig gezahlten Geldstrafen oder Geldbußen;
- e)
- die Anzahl der elektronisch übermittelten Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 5c sowie die Zahl derjenigen Ersuchen, bei denen die Informationen nicht bereitgestellt wurden;
- f)
- die Zahl der elektronisch übermittelten Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 5e sowie die Zahl derjenigen Ersuchen, bei denen die Dokumente nicht zugestellt werden konnten;
- g)
- die Zahl der elektronisch übermittelten Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 5f, die Zahl der Ersuchen, bei denen die Sanktionen vollstreckt werden konnten, sowie die Zahl derjenigen Ersuchen, bei denen die Sanktionen nicht vollstreckt werden konnten.
(3) Der Bericht enthält auch die Anzahl und die Art der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die von Fahrern begangen wurden, deren Fahrzeug in einem Drittland zugelassen ist.
(4) Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte und unterrichtet den in Artikel 10a Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eingang der Berichte aller Mitgliedstaaten über deren Inhalt.
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