Artikel 7 RL 2015/413/EU
Zusätzliche Verpflichtungen
Juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Endnutzer von Fahrzeugen, die dem Datenaustausch im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen, haben das Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gemeldete Cybersicherheitsvorfälle, die Daten betreffen, die in virtuellen oder physischen Clouds oder Cloud-Hosting-Diensten gespeichert sind.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
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