Artikel 1 RL 2015/637/EU
Gegenstand
(1) In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erleichtert wird; dabei wird der Rolle Rechnung getragen, die die Delegationen der Union mit ihrem Beitrag zur Umsetzung dieses Rechts spielen.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.
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