Artikel 10 RL 2015/637/EU
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander und mit der Union ab, um den Schutz von nicht vertretenen Bürgern gemäß Artikel 2 zu gewährleisten.
(2) Erhält ein Mitgliedstaat von einer Person, die ihren Angaben zufolge ein nicht vertretener Bürger ist, ein Ersuchen auf konsularischen Schutz oder wird er über eine in Artikel 9 aufgeführte Notsituation eines nicht vertretenen Bürgers unterrichtet, so konsultiert er unverzüglich das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge besitzt, oder gegebenenfalls die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Konsulat dieses Mitgliedstaats und stellt ihr bzw. ihm alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Identität der betreffenden Person, zu etwaigen Kosten des konsularischen Schutzes und zu den Familienmitgliedern, denen ebenfalls konsularischer Schutz gewährt werden kann. Abgesehen von äußersten Notfällen erfolgt diese Konsultation, bevor Hilfe geleistet wird. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erleichtert ferner den Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Bürger und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
(3) Sofern dies gewünscht wird, stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu dem betreffenden Fall zur Verfügung. Ferner ist er für die erforderlichen Kontakte zu Familienmitgliedern, sonstigen relevanten Personen oder Behörden zuständig.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren den EAD über dessen gesicherte Website über die zuständige(n) Kontaktstelle(n) in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten.
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