Artikel 9 RL 2015/637/EU
Art der Hilfe
Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:
- a)
- bei Festnahme oder Haft,
- b)
- als Opfer einer Straftat,
- c)
- bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung,
- d)
- bei einem Todesfall,
- e)
- bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,
- f)
- bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP(1).
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).
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