Artikel 9 RL 2015/637/EU

Art der Hilfe

Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:

a)
bei Festnahme oder Haft,
b)
als Opfer einer Straftat,
c)
bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung,
d)
bei einem Todesfall,
e)
bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,
f)
bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP(1).

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).

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