Artikel 6 RL 2015/637/EU

Nichtvorhandensein einer Vertretung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder wenn er dort keine Botschaft, kein Konsulat oder keinen Honorarkonsul hat, die bzw. das bzw. der effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

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