Artikel 7 RL 2015/637/EU
Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen
(1) Nicht vertretene Bürger sind berechtigt, bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats um Schutz zu ersuchen.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten und können die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, wenn dies als notwendig erachtet wird, praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger zu teilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD” ) über entsprechende Vereinbarungen, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.
(3) Werden praktische Vereinbarungen nach Absatz 2 getroffen, so gewährleistet die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht hat und die bzw. das gemäß den geltenden besonderen Vereinbarungen als nicht zuständig gilt, dass das Ersuchen des Bürgers der zuständigen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Hilfe gebetenen Botschaft bzw. des um Hilfe gebetenen Konsulats erfordert.
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