ANHANG II RL 2015/652/EU
BERECHNUNG DES KRAFTSTOFFBASISWERTS FOSSILER KRAFTSTOFFE
Berechnungsverfahren
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Der Kraftstoffbasiswert wird auf Grundlage des durchschnittlichen EU-Verbrauchs fossiler Kraftstoffe, also Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff, LPG und CNG, wie folgt berechnet:
Kraftstoffbasiswert x GHGi x MJ x x x Dabei steht
„x” für die verschiedenen Kraftstoffe und Energieträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und in nachstehender Tabelle aufgeführt sind;
GHGix für die Treibhausgasintensität der jährlich am Markt verkauften Menge des unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kraftstoffs oder Energieträgers x in g CO2Äq/MJ. Es werden die in Anhang I Teil 2 Ziffer 5 aufgeführten Werte für fossile Kraftstoffe verwendet;
MJx für die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes x umgewandelt wurde.
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Verbrauchsdaten
Für die Berechnung des Wertes werden folgende Verbrauchsdaten verwendet:
Kraftstoff Energieverbrauch (MJ) Quelle Dieselkraftstoff 7894969 × 106 Berichterstattung 2010 der Mitgliedstaaten an das UNFCCC Nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl 240763 × 106 Ottokraftstoff 3844356 × 106 LPG 217563 × 106 CNG 51037 × 106
Treibhausgasintensität
Der Kraftstoffbasiswert für 2010 beträgt 94,1 gCO2Äq/MJ© Europäische Union 1998-2021
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