ANHANG II RL 2015/652/EU

BERECHNUNG DES KRAFTSTOFFBASISWERTS FOSSILER KRAFTSTOFFE

Berechnungsverfahren

a)
Der Kraftstoffbasiswert wird auf Grundlage des durchschnittlichen EU-Verbrauchs fossiler Kraftstoffe, also Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff, LPG und CNG, wie folgt berechnet:

Kraftstoffbasiswert x GHGi x MJ x x MJ x

Dabei steht

    „x” für die verschiedenen Kraftstoffe und Energieträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und in nachstehender Tabelle aufgeführt sind;

    GHGix für die Treibhausgasintensität der jährlich am Markt verkauften Menge des unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kraftstoffs oder Energieträgers x in g CO2Äq/MJ. Es werden die in Anhang I Teil 2 Ziffer 5 aufgeführten Werte für fossile Kraftstoffe verwendet;

    MJx für die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes x umgewandelt wurde.

b)
Verbrauchsdaten

Für die Berechnung des Wertes werden folgende Verbrauchsdaten verwendet:

Kraftstoff Energieverbrauch (MJ) Quelle
Dieselkraftstoff 7894969 × 106 Berichterstattung 2010 der Mitgliedstaaten an das UNFCCC
Nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl 240763 × 106
Ottokraftstoff 3844356 × 106
LPG 217563 × 106
CNG 51037 × 106

Treibhausgasintensität

Der Kraftstoffbasiswert für 2010 beträgt 94,1 gCO2Äq/MJ

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