ANHANG III RL 2015/652/EU
BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION
- (1)
- Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.
- (2)
- Die unter Ziffer 3 aufgeführten Daten werden für Kraftstoff oder Energie, die von Anbietern innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates (einschließlich gemeinsamer Anbieter, die in einem einzigen Mitgliedstaat operieren) in Verkehr gebracht wurden, separat übermittelt.
- (3)
-
Zu jedem Kraftstoff und zu jeder Energie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden in Anhang I definierten und gemäß Ziffer 2 aggregierten Daten:
- a)
- Typ des Kraftstoffs oder der Energie;
- b)
- Volumen oder Menge des Kraftstoffs oder des elektrischen Stroms;
- c)
- Treibhausgasintensität;
- d)
- UER.
- e)
- Ursprung;
- f)
- Erwerbsort.
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