ANHANG III RL 2015/652/EU

BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION

(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.
(2)
Die unter Ziffer 3 aufgeführten Daten werden für Kraftstoff oder Energie, die von Anbietern innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates (einschließlich gemeinsamer Anbieter, die in einem einzigen Mitgliedstaat operieren) in Verkehr gebracht wurden, separat übermittelt.
(3)
Zu jedem Kraftstoff und zu jeder Energie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden in Anhang I definierten und gemäß Ziffer 2 aggregierten Daten:

a)
Typ des Kraftstoffs oder der Energie;
b)
Volumen oder Menge des Kraftstoffs oder des elektrischen Stroms;
c)
Treibhausgasintensität;
d)
UER.
e)
Ursprung;
f)
Erwerbsort.

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