Artikel 1 RL 2015/720/EU
Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 werden folgende Nummern eingefügt:
- 1a.
- „Kunststoff” ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann;
- 1b.
- „Kunststofftragetaschen” Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
- 1c.
- „leichte Kunststofftragetaschen” Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
- 1d.
- „sehr leichte Kunststofftragetaschen” Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt;
- 1e.
- „oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen” Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden;
- 2.
-
In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:
(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.
Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
- a)
- der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31. Dezember 2019 höchstens 90 und bis 31. Dezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden;
- b)
- der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31. Dezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.
Im Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27. Mai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.
Die Kommission erlässt bis 27. Mai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(1b) Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.
(1c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27. November 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.
- 3.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 8a
Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen Die Kommission erlässt bis zum 27. Mai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen spätestens 18 Monate nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts gemäß den darin enthaltenen Spezifikationen gekennzeichnet werden.
- 4.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 20a
Berichterstattung über Kunststofftragetaschen (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. November 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird. Ergibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Mai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(3) Die Kommission bewertet bis zum 27. Mai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
- 5.
-
Artikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
(3a) Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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