Präambel RL 2016/1034/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) (zusammen der „neue Rechtsrahmen” ) sind wichtige Finanzrechtsakte, die im Zuge der Finanzkrise angenommen wurden und Wertpapiermärkte, Anlagevermittler und Handelsplätze zum Gegenstand haben. Der neue Rechtsrahmen stärkt und ersetzt die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6).
(2)
Der neue Rechtsrahmen regelt die Anforderungen an Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Datenbereitstellungsdienste und Firmen aus Drittstaaten, die in der Union Investitionsdienstleistungen oder -tätigkeiten erbringen. Er harmonisiert die Positionslimitregelung für Warenderivate, um die Transparenz zu steigern, eine geordnete Preisbildung zu unterstützen und Marktmissbrauch zu verhindern. Er führt zudem Regeln für den Hochfrequenzalgorithmushandel ein und verbessert die Beaufsichtigung der Finanzmärkte durch Harmonisierung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Aufbauend auf den bereits vorhandenen Regelungen stärkt der neue Rechtsrahmen zudem den Anlegerschutz, da er solide organisatorische Anforderungen und Verhaltensregeln einführt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch die Mitgliedstaaten läuft am 3. Juli 2016 ab.
(3)
Auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens müssen Handelsplätze und systematische Internalisierer den zuständigen Behörden zu den Finanzinstrumenten Referenzdaten übermitteln, die die Merkmale der einzelnen Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU fallen, in einheitlicher Weise beschreiben. Diese Daten werden auch für andere Zwecke verwendet, zum Beispiel für die Berechnung von Schwellenwerten für Transparenz und Liquidität sowie für die Meldung von Positionen in Warenderivaten.
(4)
Zur Gewährleistung einer effizienten und harmonisierten Datenerhebung wird von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden eine neue Infrastruktur für die Datenerhebung, das Referenzdatensystem für Finanzinstrumente (Financial Instruments Reference Data System, im Folgenden „FIRDS” ), entwickelt. Das FIRDS wird ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebracht werden, abdecken und Datenströme zwischen der ESMA, den zuständigen nationalen Behörden und den Handelsplätzen in der gesamten Union miteinander verknüpfen. Die überwiegende Mehrheit der neuen IT-Systeme, auf die sich das FIRDS stützt, muss auf der Grundlage neuer Parameter völlig neu aufgebaut werden.
(5)
Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2017 anwenden. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Daten, die erhoben und verarbeitet werden müssen, damit der neue Rechtsrahmen insbesondere für die Meldung von Geschäften, Transparenzberechnungen und die Meldung von Positionen in Warenderivaten zur Anwendung kommen kann, können die Beteiligten, wie etwa die Handelsplattformen, die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht gewährleisten, dass die für die Datenerhebung erforderlichen Infrastrukturen bis zu diesem Datum vorhanden und einsatzbereit sein werden.
(6)
Das Fehlen der notwendigen Infrastrukturen für die Datenerhebung würde sich auf den gesamten Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens auswirken. Ohne die erforderlichen Daten wäre es nicht möglich, eine genaue Abgrenzung der Finanzinstrumente, die in den Anwendungsbereich des neuen Rechtsrahmens fallen, durchzuführen. Darüber hinaus wäre es nicht möglich, die Transparenzanforderungen für den Vor- und Nachhandel auszuarbeiten, um festzulegen, welche Instrumente liquide sind und wann Ausnahmen oder eine spätere Veröffentlichung gewährt werden sollten.
(7)
Wenn die notwendigen Infrastrukturen für die Datenerhebung nicht vorhanden sind, wären Handelsplätze und Wertpapierfirmen nicht in der Lage, den zuständigen Behörden die ausgeführten Geschäfte zu melden. Wenn die Positionen in Warenderivaten nicht gemeldet werden, wäre es sehr schwierig, Positionslimits für derartige Warenderivate durchzusetzen. Ohne die Meldung der Positionen wäre es nur begrenzt möglich, Verstöße gegen Positionslimits tatsächlich festzustellen. Auch zahlreiche Anforderungen an den algorithmischen Handel sind datenabhängig.
(8)
Das Fehlen der notwendigen Infrastruktur für die Datenerhebung würde auch den Wertpapierfirmen die Einhaltung der Vorschriften zur bestmöglichen Ausführung erschweren. Handelsplätze und systematische Internalisierer wären nicht in der Lage, Daten über die Qualität der Ausführung von Transaktionen an den jeweiligen Handelsplätzen zu veröffentlichen. Die Wertpapierfirmen würden wichtige Ausführungsdaten, anhand deren sie feststellen können, welche Art der Auftragsausführung für die Kunden am günstigsten ist, nicht erhalten.
(9)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu verhindern, ist es erforderlich und gerechtfertigt, dringend Maßnahmen zu treffen, um den Geltungsbeginn des gesamten neuen Rechtsrahmens, einschließlich aller auf seiner Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, zu verschieben.
(10)
Der Prozess der Einrichtung der Infrastrukturen für die Datenerhebung umfasst fünf Schritte: Geschäftsanforderungen, Spezifikationen, Entwicklung, Tests und Einführung. Nach Einschätzung der ESMA werden diese Schritte bis Januar 2018 abgeschlossen sein, sofern bis Juni 2016 Rechtssicherheit bezüglich der endgültigen Anforderungen der maßgeblichen technischen Regulierungsstandards besteht.
(11)
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und um die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden und die Beteiligten in die Lage zu versetzen, die operative Durchführung abzuschließen, empfiehlt es sich, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU anwenden müssen, und das Datum, zu dem die Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG wirksam wird, um 12 Monate auf den 3. Januar 2018 zu verschieben. Die Berichte und Überprüfungen sollten entsprechend verschoben werden. Es empfiehlt sich auch, das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2014/65/EU umsetzen müssen, auf den 3. Juli 2017 zu verschieben.
(12)
Die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/65/EU sollte auch auf nichtfinanzielle Stellen ausgeweitet werden, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (multilateral trading facility, MTF) sind oder einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben, wenn sie an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern.
(13)
Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 29. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 26. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(5)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.