Artikel 12 RL 2016/1148/EU

CSIRTs-Netzwerk

(1) Um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zu fördern, wird ein Netzwerk der nationalen CSIRTs errichtet.

(2) Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der CSIRTs der Mitgliedstaaten und des CERT-EU zusammen. Die Kommission nimmt als Beobachter am CSIRTs-Netzwerk teil. Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte und unterstützt aktiv die Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.

(3) Das CSIRTs-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a)
Informationsaustausch zu den Diensten, Tätigkeiten und Kooperationsfähigkeiten der CSIRTs;
b)
auf Antrag des Vertreters eines CSIRT eines von einem Sicherheitsvorfall potenziell betroffenen Mitgliedstaats Austausch und Erörterung von wirtschaftlich nicht sensiblen Informationen im Zusammenhang mit diesem Vorfall und damit verbundenen Risiken; das CSIRT eines jeden Mitgliedstaats kann jedoch die Beteiligung an diesen Erörterungen ablehnen, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der Untersuchung des Vorfalls besteht;
c)
Austausch und Bereitstellung auf freiwilliger Basis von nicht vertraulichen Informationen zu einzelnen Sicherheitsvorfällen;
d)
auf Antrag des Vertreters des CSIRT eines Mitgliedstaats Erörterung und — sofern möglich — Ausarbeitung einer koordinierten Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall, der im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde;
e)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung grenzüberschreitender Sicherheitsvorfälle auf der Grundlage einer freiwilligen gegenseitigen Unterstützung;
f)
Erörterung, Sondierung und Bestimmung weiterer Formen der operativen Zusammenarbeit, unter anderem im Zusammenhang mit

i)
Kategorien von Risiken und Sicherheitsvorfällen,
ii)
Frühwarnungen,
iii)
gegenseitiger Unterstützung,
iv)
Grundsätzen und Modalitäten der Koordinierung bei der Reaktion der Mitgliedstaaten auf grenzüberschreitende Risiken und Vorfälle;

g)
Unterrichtung der Kooperationsgruppe über seine Tätigkeiten und über die gemäß Buchstabe f erörterten weiteren Formen der operativen Zusammenarbeit und Ersuchen um Leitlinien dafür;
h)
Erörterung der aus den Übungen zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen — auch den von der ENISA organisierten derartigen Übungen — gezogenen Lehren;
i)
auf Antrag eines einzelnen CSIRT Erörterung der Fähigkeiten und der Abwehrbereitschaft dieses CSIRT;
j)
Erstellung von Leitlinien zur Erleichterung der Konvergenz der operativen Verfahrensweisen in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels betreffend die operative Zusammenarbeit.

(4) Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 23 erstellt das CSIRTs-Netzwerk bis zum 9. August 2018 und danach alle eineinhalb Jahre einen Bericht, in dem die im Rahmen der operativen Zusammenarbeit nach diesem Artikel gewonnenen Erfahrungen, wozu auch Schlussfolgerungen und Empfehlungen gehören, bewertet werden. Dieser Bericht wird auch der Kooperationsgruppe übermittelt.

(5) Das CSIRTs-Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.

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