Artikel 11 RL 2016/1148/EU
Kooperationsgruppe
(1) Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit sowie des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zum Aufbau von Vertrauen und zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union wird eine Kooperationsgruppe eingesetzt.
Die Kooperationsgruppe nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wahr.
(2) Die Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA zusammen.
Gegebenenfalls kann die Kooperationsgruppe Vertreter der maßgeblichen Interessengruppen einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
(3) Die Kooperationsgruppe hat folgende Aufgaben:
- a)
- Bereitstellung strategischer Leitlinien für die Tätigkeiten des gemäß Artikel 12 errichteten CSIRTs-Netzwerks;
- b)
- Austausch von bewährten Verfahren über den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 16 Absätze 3 und 6;
- c)
- Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und — in Zusammenarbeit mit der ENISA — Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Kapazitätenaufbau zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- d)
- Erörterung der Fähigkeiten und der Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten und Bewertung — auf freiwilliger Basis — der nationalen Strategien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und der Wirksamkeit der CSIRTs sowie Bestimmung bewährter Verfahren;
- e)
- Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Sensibilisierung und Schulung;
- f)
- Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Forschung und Entwicklung bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- g)
- gegebenenfalls Erfahrungsaustausch zu Angelegenheiten der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
- h)
- Erörterung der in Artikel 19 genannten Normen und Spezifikationen mit Vertretern der einschlägigen europäischen Normungsorganisationen;
- i)
- Sammlung von Informationen über bewährte Verfahren bei Risiken und Sicherheitsvorfällen;
- j)
- jährliche Prüfung der in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten zusammenfassenden Berichte;
- k)
- Erörterung der durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit Übungen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Ausbildungsprogrammen und Schulung, einschließlich der Arbeit der ENISA;
- l)
- Austausch bewährter Verfahren — mit Unterstützung der ENISA — zur Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste durch die Mitgliedstaaten, auch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Abhängigkeiten, im Hinblick auf Risiken und Sicherheitsvorfälle;
- m)
- Erörterung der Modalitäten für die Berichterstattung über die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß den Artikeln 14 und 16.
Bis spätestens 9. Februar 2018 und danach alle zwei Jahre erstellt die Kooperationsgruppe ein Arbeitsprogramm bezüglich der Maßnahmen, die zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu ergreifen sind;
(4) Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 23 erstellt die Kooperationsgruppe bis zum 9. August 2018 und danach alle eineinhalb Jahre einen Bericht, in dem die im Rahmen der strategischen Zusammenarbeit nach diesem Artikel gewonnenen Erfahrungen bewertet werden.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten, die für das Funktionieren der Kooperationsgruppe erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 legt die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss den ersten Entwurf eines Durchführungsrechtsakts spätestens am 9. Februar 2017 vor.
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