Artikel 10 RL 2016/1148/EU
Zusammenarbeit auf nationaler Ebene
(1) Handelt es sich bei der zuständigen Behörde, der zentralen Anlaufstelle und dem CSIRT desselben Mitgliedstaats um getrennte Einrichtungen, so arbeiten sie bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zusammen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder die zuständigen Behörden oder die CSIRTs die gemäß dieser Richtlinie übermittelten Meldungen von Sicherheitsvorfällen erhalten. Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass die CSIRTs keine Meldungen erhalten, so wird den CSIRTs in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich Umfang Zugang zu den Daten über Sicherheitsvorfälle gewährt, die von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 5 oder von Anbietern digitaler Dienste gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 6 gemeldet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder die CSIRTs die zentralen Anlaufstellen über die gemäß dieser Richtlinie übermittelten Meldungen von Sicherheitsvorfällen unterrichten.
Bis zum 9. August 2018 und danach jährlich legt die zentrale Anlaufstelle der Kooperationsgruppe einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Meldungen, einschließlich der Zahl der Meldungen und der Art der gemeldeten Sicherheitsvorfälle, und über die gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 5 und Artikel 16 Absätze 3 und 6 ergriffenen Maßnahmen vor.
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