Artikel 9 RL 2016/1148/EU
Computer-Notfallteams (CSIRTs)
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs, die die Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 erfüllen und mindestens die in Anhang II genannten Sektoren und die in Anhang III genannten Dienste abdecken und die für die Bewältigung von Risiken und Vorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig sind. Ein CSIRT kann innerhalb einer zuständigen Behörde eingerichtet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die CSIRTs mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie ihre in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem in Artikel 12 genannten CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs Zugang zu einer angemessenen, sicheren und robusten Kommunikations- und Informationsinfrastruktur auf nationaler Ebene haben.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Zuständigkeitsbereich der CSIRTs sowie über die wichtigsten Elemente der Verfahren ihrer CSIRTs zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung nationaler CSIRTs ersuchen.
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