Artikel 8 RL 2016/1148/EU
Nationale zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zuständige nationale Behörden (im Folgenden „zuständige Behörde” ), die mindestens die in Anhang II genannten Sektoren und die in Anhang III genannten Dienste abdecken. Die Mitgliedstaaten können diese Funktion einer oder mehreren bereits bestehenden Behörden zuweisen.
(2) Die zuständigen Behörden überwachen die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zuständige nationale zentrale Anlaufstelle (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle” ). Die Mitgliedstaaten können diese Funktion einer bestehenden Behörde zuweisen. Benennt ein Mitgliedstaat nur eine zuständige Behörde, so ist diese zuständige Behörde auch die zentrale Anlaufstelle.
(4) Die zentrale Anlaufstelle dient als Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedsaaten sowie mit der in Artikel 11 genannten Kooperationsgruppe und dem in Artikel 12 genannten CSIRTs-Netzwerk.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen können und die Ziele dieser Richtlinie somit erreicht werden. Die Mitgliedstaaten stellen eine wirksame, effiziente und sichere Zusammenarbeit der benannten Vertreter in der Kooperationsgruppe sicher.
(6) Die zuständigen Behörden und die zentrale Anlaufstelle konsultieren gegebenenfalls und nach Maßgabe des nationalen Rechts die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden und nationalen Datenschutzbehörden und arbeiten mit ihnen zusammen.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Benennung der zuständigen Behörde und der zentralen Anlaufstelle, deren Aufgaben sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben mit. Die Mitgliedstaaten machen die Benennung der zuständigen Behörde und der zentralen Anlaufstelle öffentlich bekannt. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten zentralen Anlaufstellen.
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