Artikel 7 RL 2016/1148/EU

Nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest, in der die strategischen Ziele und angemessene Politik- und Regulierungsmaßnahmen bestimmt werden, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen erreicht und aufrechterhalten werden soll, und die mindestens die in Anhang II genannten Sektoren und die in Anhang III genannten Dienste abdeckt. Die nationale Strategie für die Sicherheit von Netz-und Informationssystemen behandelt insbesondere die folgenden Aspekte:

a)
die Ziele und Prioritäten der nationalen Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
b)
einen Steuerungsrahmen zur Erreichung der Ziele und Prioritäten der nationalen Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der staatlichen Stellen und der anderen einschlägigen Akteure;
c)
die Bestimmung von Maßnahmen zur Abwehrbereitschaft, Reaktion und Wiederherstellung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
d)
eine Aufstellung der Ausbildungs-, Aufklärungs- und Schulungsprogramme im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
e)
eine Angabe der Forschungs- und Entwicklungspläne im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
f)
einen Risikobewertungsplan zur Bestimmung von Risiken;
g)
eine Liste der verschiedenen Akteure, die an der Umsetzung der nationalen Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen beteiligt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Ausarbeitung der nationalen Strategien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ersuchen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen ihre nationalen Strategien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Festlegung mit. Dabei können die Mitgliedstaaten die Elemente der Strategie, die die nationale Sicherheit berühren, ausklammern.

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