Artikel 6 RL 2016/1148/EU
Erhebliche Störung
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden sektorübergreifenden Faktoren:
- a)
- Zahl der Nutzer, die den von der jeweiligen Einrichtung angebotenen Dienst in Anspruch nehmen;
- b)
- Abhängigkeit anderer in Anhang II genannter Sektoren von dem von dieser Einrichtung angebotenen Dienst;
- c)
- mögliche Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten oder die öffentliche Sicherheit;
- d)
- Marktanteil dieser Einrichtung;
- e)
- geografische Ausbreitung des Gebiets, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte;
- f)
- Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Bereitstellung des jeweiligen Dienstes.
(2) Bei der Bestimmung, ob ein Sicherheitsvorfall eine erhebliche Störung bewirken würde, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch sektorspezifische Faktoren.
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