Artikel 5 RL 2016/1148/EU

Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum 9. November 2018 für jeden in Anhang II genannten Sektor und Teilsektor die Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Die in Artikel 4 Nummer 4 genannten Kriterien zur Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste sind folgende:

a)
Eine Einrichtung stellt einen Dienst bereit, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher und/oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;
b)
die Bereitstellung dieses Dienstes ist abhängig von Netz- und Informationssystemen; und
c)
ein Sicherheitsvorfall würde eine erhebliche Störung bei der Bereitstellung dieses Dienstes bewirken.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellt jeder Mitgliedstaat eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Dienste.

(4) Stellt eine Einrichtung einen in Absatz 2 Buchstabe a genannten Dienst in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bereit, so nehmen diese Mitgliedstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 Konsultationen miteinander auf. Diese Konsultation erfolgt, bevor eine Entscheidung über die Ermittlung getroffen wird.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Liste der ermittelten Betreiber wesentlicher Dienste regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre nach dem 9. Mai 2018, und aktualisieren diese gegebenenfalls.

(6) Im Einklang mit den in Artikel 11 genannten Aufgaben hat die Kooperationsgruppe die Aufgabe, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einen einheitlichen Ansatz für die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste zu verfolgen.

(7) Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 23 übermitteln die Mitgliedstaaten bis zum 9. November 2018 und danach alle zwei Jahre der Kommission die Informationen, die sie benötigt, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu bewerten, insbesondere ob die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste einen einheitlichen Ansatz verfolgen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)
die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste;
b)
die Liste der Dienste gemäß Absatz 3;
c)
die Zahl der Betreiber wesentlicher Dienste, die in jedem der in Anhang II genannten Sektoren ermittelt werden, und einen Hinweis auf ihre Bedeutung für den jeweiligen Sektor;
d)
soweit vorhanden, Schwellenwerte zur Bestimmung des einschlägigen Versorgungsgrads unter Bezugnahme auf die Zahl der Nutzer, die den jeweiligen Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Anspruch nehmen oder unter Bezugnahme auf die Bedeutung des betreffenden Betreibers wesentlicher Dienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f.

Um zur Bereitstellung vergleichbarer Informationen beizutragen, kann die Kommission — unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme der ENISA — geeignete technische Leitlinien zu den Parametern für die in diesem Absatz genannten Informationen festlegen.

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