Artikel 4 RL 2016/1148/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Netz- und Informationssystem”

a)
ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG,
b)
eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
c)
digitale Daten, die von den — in den Buchstaben a und b genannten — Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;

2.
„Sicherheit von Netz- und Informationssystemen” die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder entsprechender Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
3.
„nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen” ein Rahmen mit strategischen Zielen und Prioritäten für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen auf nationaler Ebene;
4.
„Betreiber wesentlicher Dienste” eine öffentliche oder private Einrichtung einer in Anhang II genannten Art, die den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 entspricht;
5.
„digitaler Dienst” einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der einer in Anhang III genannten Art entspricht;
6.
„Anbieter digitaler Dienste” eine juristische Person, die einen digitalen Dienst anbietet;
7.
„Sicherheitsvorfall” alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben;
8.
„Bewältigung von Sicherheitsvorfällen” alle Verfahren zur Unterstützung der Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen sowie die Reaktion darauf;
9.
„Risiko” alle mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder Ereignisse, die potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben;
10.
„Vertreter” eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters digitaler Dienste zu handeln, und an die sich eine nationale zuständige Behörde oder ein CSIRT — statt an den Anbieter digitaler Dienste — hinsichtlich der Pflichten dieses Anbieters digitaler Dienste gemäß dieser Richtlinie wenden kann;
11.
„Norm” eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
12.
„Spezifikation” eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
13.
„Internet-Knoten” ( „IXP”  — Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr; ein IXP dient nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme; ein IXP setzt nicht voraus, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft; auch wird der betreffende Datenverkehr weder verändert noch anderweitig beeinträchtigt;
14.
„Domain-Namen-System (DNS)” ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
15.
„DNS-Diensteanbieter” eine Einrichtung, die DNS-Dienste im Internet anbietet;
16.
„Top-Level-Domain-Name-Registry” eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
17.
„Online-Marktplatz” einen digitalen Dienst, der es Verbrauchern und/oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ermöglicht, Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Website des Online-Marktplatzes oder auf der Website eines Unternehmers, die von dem Online-Marktplatz bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen;
18.
„Online-Suchmaschine” einen digitalen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Suchen grundsätzlich auf allen Websites oder auf Websites in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, und der daraufhin Links anzeigt, über die Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt gefunden werden können;
19.
„Cloud-Computing-Dienst” einen digitalen Dienst, der den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

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