Artikel 14 RL 2016/1148/EU
Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber wesentlicher Dienste geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie für ihre Tätigkeiten nutzen, zu bewältigen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber wesentlicher Dienste geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen, die die Sicherheit der von ihnen für die Bereitstellung dieser wesentlichen Dienste genutzten Netz- und Informationssysteme beeinträchtigen, vorzubeugen beziehungsweise diese so gering wie möglich zu halten, damit die Verfügbarkeit dieser Dienste gewährleistet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber wesentlicher Dienste der zuständigen Behörde oder dem CSIRT Sicherheitsvorfälle, die erhebliche Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der von ihnen bereitgestellten wesentlichen Dienste haben, unverzüglich melden. Die Meldungen müssen die Informationen enthalten, die es der zuständigen Behörde oder dem CSIRT ermöglichen, zu bestimmen, ob der Sicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat. Mit der Meldung wird keine höhere Haftung der meldenden Partei begründet.
(4) Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:
- a)
- Zahl der von der Unterbrechung der Erbringung des wesentlichen Dienstes betroffenen Nutzer;
- b)
- Dauer des Sicherheitsvorfalls;
- c)
- geografische Ausbreitung in Bezug auf das von dem Sicherheitsvorfall betroffene Gebiet.
(5) Auf der Grundlage der in der Meldung durch den Betreiber wesentlicher Dienste bereitgestellten Informationen unterrichtet die zuständige Behörde oder das CSIRT den bzw. die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, sofern der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf die Verfügbarkeit wesentlicher Dienste in jenem Mitgliedstaat hat. Dabei wahrt die zuständige Behörde oder das CSIRT im Einklang mit dem Unionsrecht oder mit den dem Unionsrecht entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften die Sicherheit und das wirtschaftliche Interesse des Betreibers wesentlicher Dienste sowie die Vertraulichkeit der in dessen Meldung bereitgestellten Informationen.
Wenn es nach den Umständen möglich ist, stellt die zuständige Behörde oder das CSIRT dem die Meldung erstattenden Betreiber wesentlicher Dienste einschlägige Informationen für die weitere Behandlung der Meldung, wie etwa Informationen, die für die wirksame Bewältigung des Sicherheitsvorfalls von Nutzen sein könnten, zur Verfügung.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des CSIRT leitet die zentrale Anlaufstelle die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen an die zentralen Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
(6) Nach Anhörung des meldenden Betreibers wesentlicher Dienste können die zuständige Behörde oder das CSIRT die Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle unterrichten, sofern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verhütung von Sicherheitsvorfällen oder zur Bewältigung aktueller Sicherheitsvorfälle erforderlich ist.
(7) Die im Rahmen der Kooperationsgruppe gemeinsam handelnden zuständigen Behörden können Leitlinien zu den Umständen, unter denen die Betreiber wesentlicher Dienste Sicherheitsvorfälle melden müssen, ausarbeiten und annehmen; dies gilt auch für die Parameter zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls gemäß Absatz 4.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.