Artikel 15 RL 2016/1148/EU

Umsetzung und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob die Betreiber wesentlicher Dienste ihren Pflichten nach Artikel 14 nachkommen und inwieweit sich dies auf die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme auswirkt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, um von den Betreibern wesentlicher Dienste verlangen zu können, dass sie

a)
die zur Bewertung der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme erforderlichen Informationen, einschließlich der dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen, zur Verfügung stellen;
b)
Nachweise für die wirksame Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung stellen, wie etwa die Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde oder einem qualifizierten Prüfer durchgeführten Sicherheitsüberprüfung, und im letztgenannten Fall die Ergebnisse der Überprüfung einschließlich der zugrunde gelegten Nachweise der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.

Bei der Anforderung dieser Informationen oder Nachweise nennt die zuständige Behörde den Zweck und gibt an, welche Informationen verlangt werden.

(3) Im Anschluss an die Bewertung der in Absatz 2 genannten Informationen oder an die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen kann die zuständige Behörde den Betreibern wesentlicher Dienste verbindliche Anweisungen zur Abhilfe der festgestellten Mängel erteilen.

(4) Bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führen, arbeitet die zuständige Behörde eng mit den Datenschutzbehörden zusammen.

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