Artikel 31 RL 2016/1629/EU

Anpassung der Anhänge

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang II, um unverzüglich die Bezugnahme auf die jeweils neueste Ausgabe des ES-TRIN-Standards zu aktualisieren und den Beginn ihrer Anwendung festzulegen.

(2) Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen internationalen Standards zur Gewährleistung einer sicheren Schifffahrt bestehen oder Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission abweichend von Absatz 1 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um geeignete technische Vorschriften vorzusehen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs V zwecks Aktualisierung und Straffung von Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs VI zwecks Änderung der Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt zu erlassen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften der Anhänge II und V zu aktualisieren und somit den Änderungen an diesen Anhängen Rechnung zu tragen.

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