ANHANG III RL 2016/1629/EU
BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2 SOWIE AUF NICHT MITEINANDER VERBUNDENEN BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONE 3
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:- 1.
- Begriffsbestimmungen
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Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Vorschriften
- 2.
- Festigkeit und Stabilität
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Verstärkung der Struktur und Stabilität
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Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
- 3.
- Sicherheitsabstand und Freibord
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Freibord
- —
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Sicherheitsabstand
- 4.
- Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
- —
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Aufbauten
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Türen
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Fenster und Oberlichter
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Ladeluken
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sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)
- 5.
- Ausrüstung
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Anker und Ankerketten
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Signallichter
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Schallsignalanlagen
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Kompass
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Radar
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Sende- und Empfangsanlagen
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Rettungsmittel
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Verfügbarkeit von Seekarten
- 6.
- Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
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Stabilität (Windstärke, Kriterien)
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Rettungsmittel
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Freibord
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Sicherheitsabstand
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freie Sicht
- 7.
- Verbände und Containerverkehr
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Verbindungen Schubboot-Leichter
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Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern
- 8.
- Maschinen
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Steuereinrichtungen
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Schraubenwellen und Zubehör
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Antriebsmotoren, Kupplung und Zubehör
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Vorhandensein einer Bugstrahlanlage
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Lenzsysteme und Feuerlöschanlagen
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Notstromquellen und elektrische Anlagen
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Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
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