ANHANG III RL 2016/1629/EU

BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2 SOWIE AUF NICHT MITEINANDER VERBUNDENEN BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONE 3

Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:
1.
Begriffsbestimmungen

—

Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Vorschriften

2.
Festigkeit und Stabilität

—

Verstärkung der Struktur und Stabilität

—

Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

3.
Sicherheitsabstand und Freibord

—

Freibord

—

Sicherheitsabstand

4.
Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

—

Aufbauten

—

Türen

—

Fenster und Oberlichter

—

Ladeluken

—

sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)

5.
Ausrüstung

—

Anker und Ankerketten

—

Signallichter

—

Schallsignalanlagen

—

Kompass

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Radar

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Sende- und Empfangsanlagen

—

Rettungsmittel

—

Verfügbarkeit von Seekarten

6.
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

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Stabilität (Windstärke, Kriterien)

—

Rettungsmittel

—

Freibord

—

Sicherheitsabstand

—

freie Sicht

7.
Verbände und Containerverkehr

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Verbindungen Schubboot-Leichter

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Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern

8.
Maschinen

—

Steuereinrichtungen

—

Schraubenwellen und Zubehör

—

Antriebsmotoren, Kupplung und Zubehör

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Vorhandensein einer Bugstrahlanlage

—

Lenzsysteme und Feuerlöschanlagen

—

Notstromquellen und elektrische Anlagen

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Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

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