ANHANG III RL 2016/1629/EU

BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2 SOWIE AUF NICHT MITEINANDER VERBUNDENEN BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONE 3

Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:
1.
Begriffsbestimmungen

Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Vorschriften

2.
Festigkeit und Stabilität

Verstärkung der Struktur und Stabilität

Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

3.
Sicherheitsabstand und Freibord

Freibord

Sicherheitsabstand

4.
Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

Aufbauten

Türen

Fenster und Oberlichter

Ladeluken

sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)

5.
Ausrüstung

Anker und Ankerketten

Signallichter

Schallsignalanlagen

Kompass

Radar

Sende- und Empfangsanlagen

Rettungsmittel

Verfügbarkeit von Seekarten

6.
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Stabilität (Windstärke, Kriterien)

Rettungsmittel

Freibord

Sicherheitsabstand

freie Sicht

7.
Verbände und Containerverkehr

Verbindungen Schubboot-Leichter

Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern

8.
Maschinen

Steuereinrichtungen

Schraubenwellen und Zubehör

Antriebsmotoren, Kupplung und Zubehör

Vorhandensein einer Bugstrahlanlage

Lenzsysteme und Feuerlöschanlagen

Notstromquellen und elektrische Anlagen

Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft

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