ANHANG III RL 2016/1629/EU
BEREICHE MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER TECHNISCHER VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 1 UND 2 SOWIE AUF NICHT MITEINANDER VERBUNDENEN BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONE 3
Alle von einem Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie erlassenen zusätzlichen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die die Binnenwasserstraßen auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats befahren, sind auf folgende Bereiche begrenzt:- 1.
- Begriffsbestimmungen
- —
Erforderlich für das Verständnis der zusätzlichen Vorschriften
- 2.
- Festigkeit und Stabilität
- —
Verstärkung der Struktur und Stabilität
- —
Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
- 3.
- Sicherheitsabstand und Freibord
- —
Freibord
- —
Sicherheitsabstand
- 4.
- Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
- —
Aufbauten
- —
Türen
- —
Fenster und Oberlichter
- —
Ladeluken
- —
sonstige Öffnungen (Lüftungs-, Abgasleitungen usw.)
- 5.
- Ausrüstung
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Anker und Ankerketten
- —
Signallichter
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Schallsignalanlagen
- —
Kompass
- —
Radar
- —
Sende- und Empfangsanlagen
- —
Rettungsmittel
- —
Verfügbarkeit von Seekarten
- 6.
- Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
- —
Stabilität (Windstärke, Kriterien)
- —
Rettungsmittel
- —
Freibord
- —
Sicherheitsabstand
- —
freie Sicht
- 7.
- Verbände und Containerverkehr
- —
Verbindungen Schubboot-Leichter
- —
Stabilität der Fahrzeuge/Leichter, die Container befördern
- 8.
- Maschinen
- —
Steuereinrichtungen
- —
Schraubenwellen und Zubehör
- —
Antriebsmotoren, Kupplung und Zubehör
- —
Vorhandensein einer Bugstrahlanlage
- —
Lenzsysteme und Feuerlöschanlagen
- —
Notstromquellen und elektrische Anlagen
- —
Zeugnis/Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft
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