ANHANG IV RL 2016/1629/EU
BEREICHE MÖGLICHER EINSCHRÄNKUNGEN DER TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE AUF BINNENWASSERSTRASSEN DER ZONEN 3 UND 4
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie erlassenen eingeschränkten technischen Vorschriften für Schiffe, die ausschließlich auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats verkehren, sind auf die nachstehend aufgeführten Bereiche beschränkt:- —
Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten
- —
Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
- —
Sammelrettungsmittel
- —
2-Abteilungsstatus
- —
freie Sicht
- —
Ankerausrüstung, einschließlich der Länge der Ankerketten
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Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
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Rettungsmittel
- —
2-Abteilungsstatus
- —
freie Sicht
- —
zweites unabhängiges Antriebssystem
Zone 3
Zone 4
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