Artikel 3 RL 2016/1914/EU

Für vor dem 1. Juli 2017 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

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