Artikel 4 RL 2016/1914/EU

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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