Artikel 7 RL 2016/1919/EU

Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen und Schulung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen — auch finanzieller Art —, um sicherzustellen, dass

a)
ein wirksames System der Prozesskostenhilfe von angemessener Qualität besteht und
b)
die Qualität der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienstleistungen angemessen ist, um die Fairness des Verfahrens zu wahren, wobei die Unabhängigkeit der Rechtsberufe gebührend zu achten ist.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das in die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls eingebundene Personal angemessene Schulungen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Rolle derjenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsbeiständen zuständig sind, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Förderung geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsbeistände, die Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe erbringen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen — auf entsprechenden Antrag — das Recht haben, den Rechtsbeistand, der ihnen für die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen von Prozesskostenhilfe zugewiesen wurde, auswechseln zu lassen, sofern die konkreten Umstände es rechtfertigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.