Artikel 6 RL 2016/1919/EU

Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

(1) Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe und über die Bestellung von Rechtsbeiständen sind unverzüglich von einer zuständigen Behörde zu treffen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit dafür gesorgt ist, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidungen mit Sorgfalt trifft und dabei die Rechte der Verteidigung wahrt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen schriftlich informiert werden, wenn ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise oder ganz abgewiesen wird.

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