Artikel 5 RL 2016/1919/EU
Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
(1) Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
(2) Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat haben, als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.
(3) Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der sinngemäß gilt, abhängig gemacht werden.
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