Artikel 1 RL 2016/2037/EU

Änderungen der Richtlinie 75/324/EWG

Der Anhang der Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

2.2.
Kennzeichnung

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:
a)
das Signalwort „Achtung” sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „nicht entzündbar” eingestuft ist;
b)
das Signalwort „Achtung” sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „entzündbar” eingestuft ist;
c)
das Signalwort „Gefahr” sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „extrem entzündbar” eingestuft ist;
d)
den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltenen Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;
e)
sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.

b)
Nummer 3.1.2 erhält folgende Fassung:

3.1.2
Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolverpackung — je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung — die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:

Inhalt an Gasen Druck bei 50 °C
Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben 12 bar
Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben 13,2 bar
Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben. 15 bar

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.