Präambel RL 2016/2037/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 75/324/EWG wird das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen geregelt. Sie harmonisiert die für Aerosolpackungen geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Nennfüllmengen, Abfüllung und sonstige Gefahren aufgrund von Druck sowie der Vorschriften über die Kennzeichnung von Aerosolpackungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und nach deren Bestimmungen in Verkehr gebracht werden.
(2)
Der Fortschritt und die Innovationstätigkeit auf technischem Gebiet führten in den vergangenen Jahren zur Entwicklung von Aerosolpackungen mit innovativen nicht entzündbaren Treibgasen, bei denen es sich hauptsächlich um verdichtete Gase wie Stickstoff, Druckluft oder Kohlendioxid handelt. Allerdings wird die Entwicklung von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen durch den derzeit in der Richtlinie 75/324/EWG festgelegten höchsten zulässigen Druck von Aerosolpackungen eingeschränkt, da sich dieser negativ auf die Sprüheffizienz derartiger Aerosolpackungen während ihrer gesamten Lebensdauer auswirkt. Konkret führt der Druckabfall bei der Verwendung derartiger Aerosolpackungen zu einer weniger effizienten Abgabe des Inhalts und zu einer spürbaren Verschlechterung der Leistung.
(3)
Durch die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission(2) wurde der höchste zulässige Druck von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas von 12 auf 13,2 bar, dem damals zur Gewährleistung der Sicherheit geltenden Druckgrenzwert, angehoben. Allerdings kann dieser Grenzwert dank weiterer Fortschritte und Innovationen auf technischem Gebiet ohne Abstriche bei der Sicherheit derartiger Aerosolverpackungen erneut angepasst werden. Es ist daher möglich, den Wert erneut anzuheben, damit die Abgabeleistung und Sprühqualität derartiger in Verkehr gebrachter Aerosolpackungen gesteigert wird und die Verbraucher aus einem breiteren Angebot noch wirkungsvollerer Produkte wählen können.
(4)
Die Anhebung des zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit einem nicht entzündbaren Treibgas würde für die Hersteller mehr Auswahl bedeuten und damit den Einsatz derartiger Aerosolpackungen für weitere Anwendungen ermöglichen. Sie würde es damit erlauben, von entzündbaren möglichst auf nicht entzündbare Treibgase umzusteigen, was wiederum die Effizienz und die Umweltleistung von Aerosolpackungen steigern und gleichzeitig die Einhaltung der derzeit in der Richtlinie 75/324/EWG festgelegten Sicherheitsniveaus garantieren würde.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union vor. Obwohl die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 75/324/EWG durch die Richtlinie 2013/10/EU der Kommission(4) bereits an diese Verordnung angeglichen wurden, ist eine weitere Anpassung zur Berücksichtigung der Änderungen notwendig, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission(5) in der Folge vorgenommen wurden. Daher ist es angebracht, mit den Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für mehr rechtliche Klarheit und Kohärenz zu sorgen, ohne jedoch neue Verpflichtungen einzuführen.
(6)
Die Richtlinie 75/324/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Da die Anhebung des höchsten zulässigen Drucks von Aerosolpackungen mit nicht entzündbaren Treibgasen keinerlei neue Verpflichtungen für die Hersteller mit sich bringen würde, sondern nur eine zusätzliche Option im Falle der Verwendung nicht entzündbarer Treibgase darstellt, ist es nicht notwendig, einen Übergangszeitraum festzulegen.
(8)
Es ist zu gewährleisten, dass die neue Rechtsvorschrift — unabhängig vom Datum der Umsetzung — ab demselben Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten gilt.
(9)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(2)

Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)

Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 149 vom 1.6.2013, S. 1).

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